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Achtung vor Dachlawinen und Glatteis

Vorsicht: Dachlawine!
Vorsicht: Dachlawine!© Stadt Graz/SiMa

Nach Schneefällen droht, insbesonders bei Auftreten eines Tauwetters, der Abgang von Dachlawinen. Diese können, abhängig von der Fallhöhe und Beschaffenheit des Schnees, bis zu 70 km/h schnell werden und ein Gewicht von bis zu 500 Kilo pro Kubikmeter erreichen. Vom Ablösen der Lawine bis zum Auftreffen auf der Straße vergehen nur Sekunden - für Passant:innen ist damit ein Ausweichen so gut wie unmöglich. Wenn es bei einer Dachlawine zu Personen- oder Sachschäden kommt, steht immer die Frage der Haftung im Mittelpunkt.

In der Regel haftet in solchen Fällen der/die Hauseigentümer:in. Er/sie ist verpflichtet, Warnstangen oder -fahnen anzubringen und für eine rasche Räumung der Dächer Sorge zu tragen. Welche konkreten Maßnahmen jeweils erforderlich sind, richtet sich nach dem Einzelfall.

Autofahrer:innen und Passant:innen kann aber im Schadensfall durchaus ein Mitverschulden treffen. Dies ist dann der Fall, wenn bei entsprechender Aufmerksamkeit die Gefahr hätte erkannt werden müssen.

Und noch ein Fall ist denkbar: Kann der/die Hauseigentümer:in nachweisen, dass die Gefahr nicht erkennbar oder ein Abräumen nicht möglich war, kann es sich um höhere Gewalt handeln - damit muss der/die Geschädigte (oder gegebenenfalls seine/ihre Versicherung) den Schaden selbst tragen.

Schneefall bedeutet nicht nur winterliche Stimmung oder Ärger bei den Autofahrer:innen, es ergeben sich auch Pflichten der Liegenschaftseigentümer:innen. Neben Maßnahmen zur Verhinderung von Dachlawinen ist hier besonders die Schneeräumpflicht auf Gehsteigen anzuführen.

Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Eigentümer:innen von Liegenschaften grundsätzlich verpflichtet, den Gehsteig von Schnee und Verunreinigungen zu säubern bzw. bei Glatteis zu bestreuen. Sofern kein Gehsteig vorhanden ist, erstreckt sich diese Verpflichtung auf einen Streifen in der Breite von 1 Meter entlang der Häuserfront. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Vermeidung von Behinderungen bzw. einer Gefährdung des Fußgängerverkehrs.

Die Verpflichtung besteht von 6 bis 22 Uhr. Eine Nichtbefolgung zieht eine Verwaltungsstrafe, sofern nicht eine gerichtliche Zuständigkeit entsteht, nach sich.

Rutscht eine Person auf dem nicht geräumten Gehsteig aus und verletzt sich dabei, hat der/die Liegenschaftseigentümer:in bzw. dessen zur Schneeräumung Beauftragte:r auch eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erwarten.

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